Ungerechtfertigte Verzögerung von Auszahlungen
La plainte
Am 12.3.2025 habe ich den Auftrag zur Auflüsung meines Geschäftskontos meiner GmbH persönlich am Postschalter in Pfäffikon ZH in Auftrag gegeben. Die Schalterbeamtion hat alle Angaben im System erfasst. Dabei auch die Überweisung des verbleibenden Saldos per 13.3.2025.
Mit heutigem Datum (26.3.2025) ist die Überweisung noch nicht erfolgt.
Weiter ist es mir nicht möglich das Geld in bar zu beziehen, weder am Automaten, noch am Schalter.
Insgesammt habe ich mich 7 mal mit der Postfinance telefonisch in Verbindung gesetzt.
Zweimal wurde angeblich eine Beschwerde erfasst.
Zweimal wurde mir ein Rückruf versichert der jedoch nicht erfolgte. Die Frage nach dem Namen des Rückrufers wurde mir erst nach viermaligem Insistieren genannt. Weitere drei Mal musste insistiert werden, welche Stellung dieser Mitarbeiter innerhalb der Organisation inne hat. Aus der Antwort war zu schliessen, dass dieser weder Weisungs- noch Handlungsbevollmächtigter bei der Postfinance ist. Eine Verbindung zu disbezüglichen Vertreter der Postfinance wurde mir verweigert.
In meinem letzten Telefonat vom 25.3.2025 wurde die Schalterbeamtin als Ursache für meine "missverstandenen Erwartungen" genannt, da sie ein unmögliches Ausführungsdatum erfasst hätte.
Ich stelle fest: Was in anderen Banken (gemäss Telefonmitarbeiterin: ....."normale Banken"!!......) in 48h erledigt wird, kann die Postfinance nicht leisten.
Das EDV-System der Post, rsp. der Postfinance ermöglicht es Daten zu erfassen, die wohl Vertragsgegenstand sind, jedoch gemäss Aussagen des Callcenters nicht umsetzbar sind. Fazit: Vertragsbruch, bewusste Täuschung. Es liegt im weiteren ein Systemrelevanter Fehler vor. Insbesondere wiegt dieser Fehler schwer, wenn sich die Postfinance eines Agentursystems bedient.
Die Auskunft: ".. es ist in Arbeit...", kann nicht als Information mit Gehalt bewertet werden. Das Geld ist kein Eigentum der Postfinance. Informationen zum Verbleib etc. stehen dem Eigentümer zu. Die Verweigerung des Barbezugs in der Verzugsphase stellt ein Delikt dar.
Die Verweigerung des Kontaktes zu einem Handlungsbevollmächtigten, zusammen mit dem fehlenden Rückruf eines solchen, stellt ein systemrelevanter Fehler dar. Die Verweigerung der Nennung von Identifikationsmerkmalen und fehlender Zeitangaben des angeblichen Rückrufers (er ist ja namentlich bekannt, da angeblich momentan unabkömmlich!) rsp. des Rückrufes als solches, birgt die Chance eines betrügerischen Missbrauchs und einer Bankgeheimnisverletzung. Im Gegenzug verlangt die Postfinance jedes Mal eine Identifikation. Da offensichtlich der sog. Sprachabdruck nicht, wie im Vorspann behauptet, zur Identifikation ausreicht, liegt hier eine Vorratsdatensammlung für ein momentan dem Zweck (noch) nicht genügenden Systems vor. Auf diesen Umstand wird nicht hingewiesen. Deshalb verlange ich weiter eine sofortige Löschung meines Abdruckes und eine schriftliche Bestätigung dieser Ausführung.
Hinweis: Ich habe mich mit dem Bankenombutsmann in Verbindung gesetzt. Ich behalte mir vor, die Antwort der Postfinance, sofern diese Erfolgt zur Beantragung einer Verfahrenseröffnung zu verwenden. Gleiches gilt für weitere rechtliche Schritte.
Les attentes
- Remboursement CHF 19600.-
- Excuses
- Explications
- Autre Aufwandentschädigung
La réponse
Sans réponse
L'entreprise n'a pas répondu à la plainte.
